Immer mehr Unternehmen trifft die Pflicht zur Registrierung von Verpackungen. Ab 1. Januar gilt das auch für Einwegkunstoffverpackungen beispielsweise von To-Go-Mahlzeiten.
Die Pflicht trifft nicht nur die Hersteller, sondern auch Handwerker, teilt der Zentralverband für das deutsche Handwerk (ZdH) mit.
Hintergrund der sich schrittweise erweiternden Meldepflicht ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL), die das Einwegkunststofffondsgesetz ab Januar 2024 umsetzen soll. Das Ziel: den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und achtloses Wegwerfen zu reduzieren.
Um diese Verpackungen geht es:
- Lebensmittelbehälter mit oder ohne Deckel
- aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, wie Wrappers
- Getränkebehälter inklusive -becher mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege
- Luftballons (ausgenommen Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke, die nicht an Verbraucher abgegeben werden)
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten
Zentrale Anlaufstelle ist das Verpackungsregister.