Das ändert sich 2024 bei Einwegverpackungen

Immer mehr Unternehmen trifft die Pflicht zur Registrierung von Verpackungen. Ab 1. Januar gilt das auch für Einwegkunstoffverpackungen beispielsweise von To-Go-Mahlzeiten.

Die Pflicht trifft nicht nur die Hersteller, sondern auch Handwerker, teilt der Zentralverband für das deutsche Handwerk (ZdH) mit.

Hintergrund der sich schrittweise erweiternden Meldepflicht ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL), die das Einwegkunststofffondsgesetz ab Januar 2024 umsetzen soll. Das Ziel: den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und achtloses Wegwerfen zu reduzieren.

Um diese Verpackungen geht es:

  1. Lebensmittelbehälter mit oder ohne Deckel
  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, wie Wrappers
  3. Getränkebehälter inklusive -becher mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  4. Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege
  5. Luftballons (ausgenommen Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke, die nicht an Verbraucher abgegeben werden)
  6. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten

Zentrale Anlaufstelle ist das Verpackungsregister.

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