Wichtig für alle mit Vorsteuerpauschale

Eine wichtige Änderung bringt die Streichung der Regelungen zur pauschalen Vorsteuerermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß §23 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie §§69-70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zum 01.01.23 gemäß Jahressteuergesetz 2022 mit sich.

Der Ruf geht raus an die vermutlich kleineren Einzelkämpfer und -kämpferinnen unter den Selbstständigen, die eine für ihren Beruf geltende Vorsteuerpauschale bislang gern genutzt haben.

Achtung: Nur für das Jahr 2022 ist dies noch möglich. Seit Jahresbeginn 2023 müssen Sie Vorsteuer dem Finanzamt im Einzelnachweis erklären.

Erhalten bleiben dagegen die pauschalen Durchschnittsätze für den Vorsteuerabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

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