Das Scoring der Schufa ist unzulässig, wenn Kunden über Kredite vor allem anhand des Schufa-Werts entscheiden. Das teilt der Europäische Gerichtshof am 7.12.23 in Luxemburg mit.
Während das „Scoring“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, stehe die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ansicht der Europarichter im Widerspruch zur DSGVO.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung
Das so genannte „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es Kreditgebern ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen.
Die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung werden im deutschen öffentlichen Insolvenzregister sechs Monate lang gespeichert, während Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien für ihre eigenen Datenbanken eine Speicherdauer von drei Jahren vorsehen. Das Verwaltungsgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und ersuchte diesen, den Umfang des Schutzes der personenbezogenen Daten, wie er von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen ist, näher zu erläutern.
So lag der Fall
Mehrere Bürger hatten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten angefochten. Dieser hatte sich geweigert, gegen bestimmte Tätigkeiten der Schufa, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, vorzugehen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Die Kläger wandten sich dabei konkret gegen das „Scoring“ sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern übernommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.
Wiesbadener VG muss Ausnahmefall klären
Der EuGH entscheidet, dass das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sei dies der Fall, so der Gerichtshof.
Es obliegt diesem Gericht zu beurteilen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält. Trifft dies zu, wird das Gericht außerdem zu prüfen haben, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt sind, teilte der Europäische Gerichtshof mit.
Längere Speicherung ist unzulässig
In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister.
Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet.
Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.
Pingback: Vorsicht Verjährung – KMUmonitor